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BGH 07.09.2005 VIII ZR 24/05, NWB 4/2006 S. 34

Mietrecht | Mietzahlung nach Tod des Vermieters

Solange ein Mieter nach dem Tod seines Vermieters keine Gewissheit darüber erlangen kann, wer Gläubiger seiner Mietverpflichtungen geworden ist, unterbleiben seine Mietzahlungen infolge eines Umstands, den er nicht zu vertreten hat. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Schuldners, die Erben als Rechtsnachfolger des Gläubigers zu ermitteln, um an diese Zahlungen leisten zu können, sondern er darf abwarten, bis der oder die Erben unter Zeichnung ihrer Rechtsstellung an ihn herantreten ().