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FG München Beschluss v. - 4 V 2054/05

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1, ErbStR R 54 Abs. 1 S. 2

Begünstigtes Betriebsvermögen insgesamt

Leitsatz

Der Freibetrag sowie der Bewertungsabschlag nach § 13 a ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Betriebsvermögens abgezogen werden. Ein negativer Saldo kann nicht mit anderen Erwerben saldiert werden.

Fundstelle(n):
FAAAB-74947

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