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Betrieblicher Mittelpunkt bei einem Tankstellenbetreiber
Ein Tankstellenbetreiber hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG am Ort der Tankstelle. Das gilt auch, wenn er überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).▶NWB ZAAAB-69775
▶Praxishinweise: Der BFH betont erneut, dass die zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers nur indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage hat, wo sich der Mittelpunkt der Betätigung befindet. Die eigentliche Entscheidung ist nach qualitativen Gesichtspunkten zu treffen und das bedeutet, dass eine Tätigkeit, die die eigentliche Tätigkeit (z. B. Verkauf) nur vorbereitet und unterstützt, keinen Schwerpunkt (Mittelpunkt) der Betätigungen begründen kann (vgl. zur Problematik des häuslichen Arbeitszimmers auch Hubert, StuB 2005 S. 708).