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StuB Nr. 24 vom Seite 1070

Offenlegung von Krankheiten bei Abschluss eines Sozietätsvertrags

Bei Abschluss eines Sozietätsvertrags muss ein RA auf ihm bekannte Krankheiten hinweisen, die zu vorzeitiger Berufsunfähigkeit führen können. Dies ergibt sich aus der Treuepflicht, die Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegenüber den Mitgesellschaftern obliegt und die bis zur vollständigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fortdauert (OLG Frankfurt/M., Urteil vom  - 2 U 208/03, NJW-RR 2005 S. 1437).