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StuB Nr. 24 vom Seite 1069

Zahlungsanspruch des Unternehmens gegen D&O-Versicherer

Die D&O-Versicherung, die ein Unternehmen für seine Organmitglieder abschließt, ist i. d. R. eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung (§§ 149 ff., 74 ff. VVG) und keine Eigenschadenversicherung. Auf die D&O-Versicherung findet dementsprechend das in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip Anwendung, so dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Haftpflichtprozesses gegen das Organmitglied keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Versicherer hat (, ZIP 2005 S. 1556).