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StuB Nr. 24 vom Seite 1067

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Im Hinblick auf vor dem BVerfG und dem BFH anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des GewStG sind sämtliche Festsetzungen des GewSt-Messbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind sämtliche Festsetzungen des GewSt-Messbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen. In die GewSt-Messbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Erhebungszeiträume vor 2004: „Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags ist im Hinblick auf vor dem BVerfG und dem BFH anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das GewStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des GewStG als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des BVerfG eine Aufhebung oder Änderung dieses GewSt-Messbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

Erhebungszeiträume ab 2004: „Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags ist im Hinblick auf ...BGBl I S. 3076, 2004