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StuB Nr. 23 vom Seite 1022

Dienstwagengestellung: Straßenbenutzungsgebühr als geldwerter Vorteil

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Stellt ein Arbeitgeber einen Dienstwagen, übernimmt er oftmals auch Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit dem Fahrzeug unternommenen Privatfahrten. Nach Auffassung des , ) ist hierin ein eigenständiger geldwerter Vorteil zu sehen. Dieser ist nicht von der Abgeltungswirkung der 1 Prozentregelung erfasst. Außerdem hat sich der BFH in diesem Urteilsfall nochmals zur Frage der Ermittlung eines geldwerten Vorteils bei einem Pkw-Verkauf durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geäußert.

Abgrenzung Barlohn von einer Sachzuwendung: Bedeutsam ist, dass sich der BFH in diesem Urteil erneut mit der Abgrenzung von Barlohn und Sachzuwendungen auseinander gesetzt hat. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund bedeutsam, dass nur für einzeln zu bewertende Sachbezüge die 44 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG zur Anwendung kommt. Sie gilt hingegen nicht für Barzuwendungen.

Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für einen ADAC-Schutzbrief stellen Barlohn dar. Der Arbeitnehmer selbst hat diesen Vertrag abgeschlossen und war selbst Beitragsschuldner. Hierauf kommt die 44 €-Freigrenze nicht zur Anwendung. Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn l...