Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fristverlängerung bei § 23 EStG: Echte oder unechte Rückwirkung?
Die bevorstehende Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des § 23 EStG ist von besonderer Bedeutung.
Das Gericht wird, sofern es an der bisherigen Einteilung in Rückwirkungskategorien festhält, besonderes Augenmerk auf die Bestimmung der Abgeschlossenheit des Tatbestands legen müssen.
Der Fristablauf muss zur Abgeschlossenheit des Tatbestands führen, bis dahin entstandene Wertsteigerungen können, wenn überhaupt, nur durch eine gegebenenfalls ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung wieder in die Besteuerung einbezogen werden.
I. Einleitung
Aus der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG geht hervor, dass dem Bürger der Grundsatz des Vertrauensschutzes, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, aber auch die Grundrechte selbst als Schutz vor belastenden gesetzlichen Rückwirkungen zur Seite stehen. Die bisherige Rechtsprechung des obersten deutschen Gerichts scheint jedoch bei dem von Haushaltsnöten geplagten Gesetzgeber wenig Eindruck hinterlassen zu haben. Dies belegen die fiskalisch motivierten rückwirkenden Gesetzesänderungen der jüngeren Vergangenheit, z. B. die rückwirkende Absenkung de...