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Änderung des § 302 AktG bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Gewinnabführungsverträge, die ab 2006 abgeschlossen werden und nicht allgemein auf § 302 AktG verweisen, müssen auf die neue Fassung des § 302 AktG Bezug nehmen, denn diese Vorschrift ist seit 2004 durch einen neuen Absatz 4 um eine Verjährungsregelung ergänzt worden. Bei Altverträgen, die vor 2006 abgeschlossen worden sind, ist eine Anpassung nicht erforderlich. Es wird nicht beanstandet, wenn Altverträge diesen Bezug nicht enthalten.