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Vorsteuerberichtigung bei sonstigen Leistungen an einem Wirtschaftsgut
Neuregelung bei sonstigen Leistungen, die am Wirtschaftsgut ausgeführt werden
Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UStG n. F. unterliegen auch sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, der Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Davon sind auch Maßnahmen erfasst, die der Werterhaltung dienen. Dagegen fallen sonstige Leistungen, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits wirtschaftlich verbraucht werden, nicht unter die Berichtigungspflicht. Die Abgrenzung wird in der Praxis erhebliche Probleme bereiten.
Sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut
Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UStG n. F. ist eine Vorsteuerberichtigung auch dann vorzunehmen, wenn an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird. Die Vorsteuerberichtigung erfolgt unabhängig davon, ob der Gegenstand oder die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung geführt hat. Auch Maßnahmen, die le- S. 9diglich der Werterhaltung dienen, fallen demnach unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG. Die Neuregelung beseitigt eine bisher bestehende Regelungslücke.
Vermieterin V vermietet seit 2001 ein 1999 errichtetes Geschäftshaus in der Münchener Innenstadt unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG an das Kaufhaus K. Sie lässt die Fassade des Hauses...