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BFH 22.06.2006 II B 171/05, NWB direkt 3/2006 S. 10

Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks durch Windkraftanlage

Liegen bei der Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, ist der Grundstückswert zu ermäßigen. Grds. sind alle Umstände objektiver Art zu berücksichtigen, die marktüblicherweise den Wert beeinflussen. Es ist grds. vorstellbar, dass Windkraftanlagen einen Abschlag nach § 82 BewG begründen können. Übersteigen die von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmbelästigungen nicht das permanente Rauschen einer in ca. 500 m Abstand vorbeiführenden Autobahn und ist das Grundstück dem Schattenwurf der Windkraftanlage allenfalls zwei Wochen im Jahr jeweils zwei Stunden ausgesetzt, reichen die Belästigungen der Windkraftanlage für einen Abschlag gemäß § 82 BewG nicht aus.