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Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Seilbahnen und Bergbahnen
Die Umsätze aus der Beförderung von Personen mit einer Seilschwebebahn unterliegen nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 12 Abs. 3 der 6. EG-RL verpflichtet, solche Umsätze ermäßigt zu besteuern. Anhang H zur 6. EG-RL stellt keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Steuersätze für die dort aufgeführten Kategorien dar, sondern beinhaltet eine Begrenzung der Befugnis der Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Steuersätze. Die 6. EG-RL gebietet nicht, dass ein Mitgliedstaat seine Steuersätze an diejenigen eines anderen Mitgliedstaats anzugleichen hat. Es ist nicht gleichheitswidrig, dass Umsätze aus der Personenbeförderung mit Bergbahnen (insbesondere Seilbahnen) in Deutschland einheitlich dem Regelsteuersatz unterliegen, Umsätze aus der Beförderung vo...