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FG München 10.11.2005 5 K 1906/04, NWB direkt 3/2006 S. 6

Häusliches Arbeitszimmer eines Bauleiters

Das häusliche Arbeitszimmer eines Bauleiters, der in seiner Firma einen eigenen Arbeitsplatz hat und dessen Arbeitszimmer quantitativ nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet, ist nicht im Rahmen des unbegrenzten Werbungskostenabzugs zu berücksichtigen. Mangels ausreichender Nachweise einer mehr als 50 v. H. betragenden Nutzung und wegen des Vorliegens eines anderen Arbeitsplatzes ist das äusliche Arbeitszimmer auch nicht im Rahmen des begrenzten Abzugs zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung vorweggenommener Werbungskosten dürfen Einschränkungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei der angestrebten Tätigkeit nicht außer Betracht bleiben dürfen. Ein Bauleiter, der regelmäßig über einen eigenen Arbeitsplatz in der Firma verfügt und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Firma bzw....