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FG Hamburg 28.09.2005 II221/03, NWB direkt 3/2006 S. 3

Vollstreckungsaufschub über Betriebssteuern

Eine mit dem Betriebsstättenfinanzamt getroffene Vollstreckungsvereinbarung bindet nicht das Personenfinanzamt. Ist im Rahmen einer über Betriebssteuern getroffenen tatsächlichen Verständigung Vollstreckungsaufschub gewährt worden, werden davon nicht auch die Einkommensteuern ergriffen.