Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG 18.11.2005 B 11a/11 AL 69/04 R, NWB 3/2006 S. 26

Arbeitsförderung | Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag mit leitendem Angestellten

Stimmt ein leitender Angestellter der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zu, tritt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein, wenn er einen wichtigen Grund dazu hatte. Auf einen solchen kann sich der leitende Angestellte schon deshalb berufen, weil er sich als leitender Angestellter i. S. der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gegen die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich nicht wehren kann (§ 14 Abs. 2 KSchG). Denn der Arbeitgeber hätte selbst dann, wenn sich die drohende Kündigung als sozialwidrig erwiesen hätte, das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt durch das Arbeitsgericht auflösen lassen können ( B 11a/11 AL 69/04 R).