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Zivilrecht | Persönlichkeitsverletzung durch „Gegnerliste” im Internet
Auch eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) kann sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, soweit ihr sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist. Veröffentlicht eine auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei auf ihrer Homepage eine Namensliste von Firmen, gegen die ihr Mandate erteilt wurden („Gegnerliste”), so stellt die namentliche Nennung einer Finanzdienstleistungsfirma eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar; die betroffene Firma kann demgemäß Unterlassung der Veröffentlichung verlangen (, NJW-RR 2005 S. 1709).