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Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG
Voraussetzungen – Rechtsfolgen – Option – Wechsel der Besteuerungsform
Zweck der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer Verwaltungsvereinfachung zu kommen und eine große Anzahl von Steuerpflichtigen, die steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in geringem Umfang erbringen, von der Besteuerung auszunehmen. Der Vorschrift des § 19 UStG kommt in der Praxis eine große Bedeutung zu.S. 174
I. Überblick über die Vorschrift
Unternehmer, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, werden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Umsatzsteuer herangezogen („geschuldete Umsatzsteuer wird … nicht erhoben”), wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und
im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Kleinunternehmer, die die oben genannten Grenzen nicht überschreiten, werden in aller Regel wie Privatpersonen behandelt (zu den Ausnahmen s. unten III).
Zweck der Vorschrift ist es, in Form einer Bagatellgrenze zu einer Verwaltungsvereinfachung zu kommen und eine große Anzahl von Steuerpflichti...