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NWB Nr. 3 vom Seite 157

Zeitlicher Anwendungsbereich des EigZulG und des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG

Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage und das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (beide v. , BGBl 2005 I S. 3680 und S. 3682) wurden zum u. a. die Eigenheimzulage und die degressive Abschreibungsmöglichkeit für Mietwohngebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG) abgeschafft (vgl. dazu Bader/Hörster, NWB Beratung aktuell 1/2006). In der Praxis sind nunmehr Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Bauantrags und des Kaufvertrags aufgetreten. Hierzu führt die OFD Rheinland (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 4 v. ) aus, dass sowohl bei der Eigenheimzulage als auch bei der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5S. 158 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG zu unterscheiden ist, ob der Steuerpflichtige Bauherr (Herstellungsfall) oder Erwerber (Anschaffungsfall) des Gebäudes ist.

Anschaffungsfall: Sowohl für die Gewährung der Eigenheimzulage als auch für den Ansatz der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG ist darauf abzustellen, ob der rechtswirksame Kaufvertrag bzw. gleichstehende Rechtsakt vor dem abgeschlossen wurde. Der Zeitpunkt des Bauantrags ist in Anschaffungsfällen unerheblich, auch wenn z. B. der Bauträger die Wohnung nach Abschluss des Kaufvertrags noch fertig stellen muss.

Herstellungsfall: Ist der Steuerpflichtige selb...