Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung
Leitsatz
1. Das Verfahren zur Geltendmachung subjektiver Gemeinschaftsrechte (z.B. Erstattung zuviel gezahlter Abgaben) richtet sich
grundsätzlich nach den nationalen Verfahrensvorschriften. Diese Bedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen für
entsprechende nur nationales Recht betreffende Klagen.
2. Es verstößt weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale
Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung bestehender Steuerbescheide versagt, wenn nach den
Vorschriften der §§ 169 ff. AO Bestandskraft bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3. Unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung kann die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide nicht
begehrt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 565 Nr. 9 EFG 2006 S. 295 Nr. 4 KÖSDI 2006 S. 15112 Nr. 6 UStB 2006 S. 163 Nr. 6 JAAAB-74441
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