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Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wegen anhängiger Musterverfahren
Aufgrund der vor dem BVerfG und dem BFH anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes werden sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig erklärt. Darüber hinaus werden sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für die Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften vorläufig durchgeführt. Die gleich lautenden Erlasse v. (BStBl 2004 I S. 915) werden aufgehoben.