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Doppelbesteuerung | Außerkrafttreten des DBA-Brasilien
Das (IV B 3 - S 1301 - BRA - 77/05) zum Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom Stellung genommen. Das Abkommen ist am durch Deutschland gekündigt worden. Das BMF bestimmt nun, was im Einzelfall für die dem deutschen Einkommensteuerrecht unterfallenden Sachverhalte gilt. Die Abzugsteuern i. S. des Art. 31 Buchst. b I- DBA-Brasilien sind dem Wortlaut nach diejenigen, die in Deutschland im Abzugswege erhoben werden. Hierzu zählen die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer und der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50a EStG.