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Zum Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers gehörende Geschäftsanteile
Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sind nicht auf den Erwerb jeder Art von Betriebsvermögen – insbesondere nicht auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens – anwendbar, sondern nur dann, wenn es sich um den Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder eines Anteils daran handelt. Soweit nur auf die Verhältnisse auf Seiten des Erwerbers abzustellen wäre, müsste eine dieser vier Formen von Betriebsvermögen beim Erwerber gegeben sein. § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist nur anwendbar, wenn sowohl das Erfordernis eines inländischen Sitzes oder einer inländischen Geschäftsleitung als auch das Beteiligungserfordernis im Zeitpunkt der...