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Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Party-Services
Es ist ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 FGO, ob die Leistungen eines Party-Services – hier Abgabe von Speisen und Getränken sowie Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck – als mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Dienstleistungen anzusehen S. 9sind, wenn sie mit der Gestellung von Bedienungs- und/oder Kochpersonal einhergehen und sich dadurch von der bloßen Anlieferung der Speisen und Getränke unterscheiden.