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Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen
Die objektive Darlegungs- und Beweislast für steuererhöhende Tatsachen – und damit auch für den Umstand, dass ein Steuerpflichtiger Privatfahrten mit einem Dienstwagen durchgeführt hat – trägt grundsätzlich das Finanzamt. Allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger innerhalb der Familie beschäftigt ist und für ihn keine Konsequenzen zu befürchten sind, wenn er den Firmenwagen auch privat nutzt, ist als alleiniges Indiz um einen Anscheinsbeweis hinsichtlich der Privatnutzung zu begründen, nicht ausreichend.