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FG Münster 27.04.2005 1 K 7062/01 E, NWB direkt 2/2006 S. 5

Künstliche Befruchtung: außergewöhnliche Belastung

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung ist ein krankhafter Zustand dabei um so eher anzunehmen, je stärker die freie Entfaltung der Persönlichkeit in ihrem wesentlichen Kernbereich betroffen ist. Es wird daher dem Steuerpflichtigen durch einkommensteuerrechtliche Vorschriften nicht abverlangt, die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau im Bereich der steuerrechtlich irrelevanten, rein privaten Einkommensverwendung zu bewältigen. Nichts anderes kann in dem Fall gelten, in dem eine nicht verheiratete Frau biologisch unfähig ist, ein Kind zu empfangen.