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FG Münster 28.10.2005 11 K 2505/05 E, NWB direkt 2/2006 S. 5

Sachspenden

Steuerpflichtige dürfen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dies gilt auch für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, also Sachspenden. Empfänger der Zuwendung muss eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder inländische Dienststelle sein. Spenden, die unmittelbar an ausländische gemeinnützige Einrichtungen erfolgen, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar.