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FG Niedersachsen 03.08.2005 2 K 342/03, NWB direkt 2/2006 S. 4

Reparaturaufwendungen als wiederkehrende Leistungen

Aufwendungen des Eigentümers/Übernehmers auf im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommene Gebäude sind – auch wenn sie tatsächlich die Altenteilswohnung betreffen – nicht zuletzt wegen des offenkundigen Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen nur als dauernde Last abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat. Aufwendungen S. 5für den Einbau neuer Fenster fallen nicht unter Aufwendungen für „Instandhaltung” sowie „Schönheitsreparaturen”. Denn derartige Aufwendungen stellen keine gewöhnliche Unterhaltung der Sache i. S. von § 1041 BGB dar.