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Teilwertabschreibung beim Erwerb von Bauerwartungsland
Erwirbt eine Immobiliengesellschaft Bauerwartungsland zu einem Preis über dem Bodenrichtwert, berechtigt der Hinweis auf eine zögerliche Erschließung durch die zuständige Gemeinde nicht zu einer Teilwertabschreibung wegen „dauernder Wertminderung”, wenn die Gemeinde das erworbene Gelände lediglich mit Verzögerung erschließt.