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Schätzungsanlass bei ungeklärtem Vermögensbestand
Finden die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer Durchsuchung im häuslichen Umfeld eines Steuerpflichtigen erhebliche Vermögenswerte (Bargeld in Höhe von rd. 400 000 €, Edelsteine), ist der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer entsprechenden Schätzung gehalten, die Herkunft der Mittel nachvollziehbar zu erläutern.