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FG Baden-Württemberg 30.05.2005 4 K 157/00, NWB direkt 2/2006 S. 3

Offenbare Unrichtigkeit bei abgeschlossenem Einspruchsverfahren

Eine offenbare Unrichtigkeit wird nicht dadurch zu einem die Änderung nach § 129 AO ausschließenden Rechtsfehler, dass ihre Berichtigung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den die offenbare Unrichtigkeit enthaltenden Steuerbescheid unterblieben ist.