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Altersteilzeit | Anspruch auf Altersteilzeit nach Betriebsübergang
Haben die Parteien in einer aus Anlass eines Betriebsübergangs im Jahr 1998 getroffenen Übernahmeregelung vereinbart, dass die Tarifverträge der bisherigen Arbeitgeberin in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind, erfasst die Bezugnahme auch einen im Jahr 2001 vereinbarten Tarifvertrag mit dem Regelungsgegenstand „Altersteilzeit”. Solche tariflichen Regelungen waren im Jahr 1998 nicht „schlechterdings unvorhersehbar”. Haben Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen einen grundsätzlichen Anspruch auf die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, soweit nicht erhebliche betriebliche Gründe dem entgegenstehen, ist über den Antrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB entsprechend) zu entscheiden. Der Arbeitgeber kann bei seiner Entscheidung finanzielle Belastungen berücksichtigen, d...