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OFD Koblenz 13.12.2005 S 7100 A - St 44 3, NWB 2/2006 S. 13

Umsatzsteuer | Abgabe von Hardware-Komponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrags

Nach der NWB VAAAB-73854 kommt es im Wesentlichen darauf an, ob für die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrags mitgegebene Hardware-Komponente eigenständige Entgelte verlangt werden oder nicht. Die unentgeltliche Abgabe von Hardware-Komponenten stellt keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern eine unselbständige Nebenleistung zu der (einheitlichen) sonstigen Leistung dar, die in einer Telekommunikationsleistung oder einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung besteht. Anders verhält es sich bei der (teil-)entgeltlichen Abgabe von Gegenständen. Insoweit liegen zwei gesondert zu beurteilende selbständige Hauptleistungen vor.