Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7100 A - St 44 3

Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstigen Leistungen;
Einheitlichkeit der Leistungen bei der Abgabe von Hardware-Komponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrags (Abschnitt 24b Abs. 17 UStR)

Um den Bestand an Privatkunden zu sichern bzw. auszubauen sowie mehr Privatkunden zu DSL-Anwendern (d.h. in ihrer telefonischen Anbindung zu Benutzern sogenannter „Digital Subscriber Lines”) zu machen, überlassen Unternehmen – die als Anbieter verschiedener, interaktiver Online-Dienste tätig sind – Kunden, die bereit sind mit den Unternehmen einen längerfristigen Abonnementvertrag bezüglich einer ihrer Online-Dienste neu abzuschließen oder auf DSL „umzusteigen” und sich dabei zur Zahlung eines bestimmten Anbietertarifs für eine gewisse Mindestdauer zu verpflichten, bestimmte Hardwareteile ohne besondere Berechnung zu Eigentum (der Neu-Abonnement bzw. DSL-Umsteiger übernimmt lediglich die Versandkosten). Bei den Hardwareteilen handelt es sich um technische Artikel wie z. B. DSL Modems, Phone Adapters, Routers etc., die – wie die von dem Anbieter ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellte Zugriffssoftware – erforderlich sind, damit der Kunde bzw. sein Computer mit dem Anbieter-System kommunizieren kann und somit die Nutzung des vom Kunden jeweils gewählten Online-Dienstes möglich ist.

Es stand die Klärung der Frage an, ob bei der Abgabe von Hardware-Komponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrages nach den Grundsätzen des Abschnitt 24b Abs. 17 UStR 2005 (entsprechend Textziffer 7 Buchstabe d,  IV D 1 – S 7109 – 5/00) eine einheitliche sonstige Leistung vorliege.

Die Referatsleiter (Umsatzsteuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass es im Wesentlichen darauf ankommt, ob für die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrages mitgegebene Hardware-Komponente eigenständige Entgelte verlangt werden oder nicht.

Danach stellt die unentgeltliche Abgabe von Hardware-Komponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrags keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern eine unselbständige Nebenleistung zu der (einheitlichen) sonstigen Leistung dar, die in einer Telekommunikationsleistung oder einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung besteht. Dem Durchschnittsverbraucher kann hierbei kein isoliertes Interesse an der Abgabe der Hardware-Komponente unterstellt werden; sie dient lediglich als Mittel zur Inanspruchnahme der eigentlich gewünschten sonstigen Leistung.

Anders verhält es sich bei der (teil-)entgeltlichen Abgabe von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Abschluss längerfristiger Verträge (z. B. Netzbenutzungs- oder Zeitschriftenabonnements). Insoweit liegen zwei gesondert zu beurteilende selbständige Hauptleistungen vor. Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers wird dies daraus deutlich, dass dieser bereit ist, für die Abgabe des Gegenstands ein Entgelt zu entrichten.

Insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der teilweise zur Auswahl stehenden Gegenstände sowie der z. T. nicht unerheblichen Zahlungen zu deren Erlangung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass derartige Abgaben die andere Leistung lediglich abrunden und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7100 A - St 44 3

Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 514 Nr. 12
UR 2006 S. 299 Nr. 5
VAAAB-73854