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Finanzgerichtsordnung | Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Klärung einer Fallfrage (§ 137 FGO)
Ein Kläger ist nicht zur Vermeidung kostenrechtlicher Nachteile gehalten, zur Klärung einer Fallfrage (hier: Umbau eines Hauses als „Neubau”) ein privates Gutachten einzuholen. Vielmehr ist es Sache des Finanzamts, die dem Steuerpflichtigen vorliegenden Unterlagen (wie etwa Baupläne, Bauanträge) zu sichten und vor dem Hintergrund der anstehenden Fallfrage auszuwerten ( NWB QAAAB-73808).