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NWB Nr. 2 vom Seite 85

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags weiter ungeklärt

Nach Auffassung des NWB OAAAB-72196) verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Inzwischen wurde beim BFH jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: VII B 324/05). Damit ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags weiter ungeklärt. Wer die Steuerbescheide weiterhin offen halten möchte, dem rät der DStV das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO zu beantragen. – Zu verfahrensrechtlichen Problemen beim Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag s. König, NWB Beratung aktuell 48/2005.