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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 1584/03 EFG 2006 S. 379 Nr. 5

Gesetze: UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2, UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1

Keine Mindestbemessungsgrundlage bei ordnungsgemäß durchgeführter Lieferung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen

Leitsatz

1. Die in § 10 Abs. 4 und 5 UStG enthaltene Regelung zur Mindestbemessungsgrundlage weicht von der in Art. 11 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Regelung der Besteuerungsgrundlage ab. Diese Abweichung ist auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zulässig. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen zu verhindern (Anschluss an , Skripalle, Slg. 1997, I-02847).

2. Bei ordnungsgemäß durchgeführter Lieferung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen besteht objektiv keine Gefahr einer Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung. Der Steuerentstehung auf der Seite des Lieferers steht die entsprechende Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten des empfangenden Unternehmers gegenüber, so dass unabhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage immer ein Ausgleich von Steuer und Vorsteuer hergestellt wird. Aus diesem Grunde ist ein durch Geschäftsbeziehung oder Beteiligungsstruktur begründeter Einfluss in der Unternehmerkette für die Umsatzbesteuerung unerheblich. Die Regelung zur Mindestbemessungsgrundlage ist deshalb bei einer Grundstückslieferung einer Personengesellschaft an eine vorsteuerabzugsberechtigte nahestehende Person nicht anwendbar.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2006 S. 393
DStZ 2006 S. 214 Nr. 7
EFG 2006 S. 379 Nr. 5
KÖSDI 2006 S. 15047 Nr. 4
SJ 2006 S. 10 Nr. 15
HAAAB-73795

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