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KSR Nr. 1 vom Seite 3

Bilanzielle Überschuldung: Sonderposten kein Schuldposten

Verdeckte Einlage

Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach, Steuerberater, Remagen (Oberwinter)

Bei einem Forderungsverzicht durch den Gesellschafter wird der Wegfall der Verpflichtung bei der Gesellschaft als Gewinnerhöhung behandelt, jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe des Teilwerts der Forderung als verdeckte Einlage neutralisiert. Ist die Gesellschaft überschuldet, beträgt der Teilwert der Forderung Null, so dass es bei einer Einkommenserhöhung verbleibt. Die Werthaltigkeit der Forderung wird durch einen am Handelsrecht ausgerichteten Überschuldungsstatus überprüft. Der BFH hat festgestellt, dass ein Sonderposten mit Rücklageanteil hierbei nicht als Schuldposten das Unternehmensvermögen mindert.

Verdeckte Einlage

Bei einer verdeckten Einlage handelt es sich um einen Vermögensvorteil, den ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person seiner Kapitalgesellschaft gewährt und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Der Vermögensvorteil kann in einer Vermehrung der Aktiven oder Verminderung von Schulden der Gesellschaft bestehen. Handelsrechtlich sind verdeckte Einlagen als Ertrag anzusehen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) und erhöhen somit das Jahresergebnis. Steuerrechtlich ist aber das Einkommen der Kapitalgesellschaft ...