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Unterbeteiligung am Geschäftsanteil einer GmbH
Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung
Dem an Anteilen einer Kapitalgesellschaft Unterbeteiligten wird der Gewinn aus der Veräußerung unmittelbar zugerechnet, wenn er wirtschaftlicher Inhaber der Anteile ist. Er unterliegt der Einkommensbesteuerung nur, sofern die Voraussetzungen der §§ 17 oder 23 EStG erfüllt sind. S. 3
Originäre Einkünfte des Unterbeteiligten
Der wirtschaftliche Inhaber von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erzielt originär sowohl Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), soweit ihm Gewinnanteile oder sonstige Bezüge zufließen, als auch Einkünfte aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils, wenn die Voraussetzungen der §§ 17 oder 23 EStG erfüllt sind. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem am Gesellschaftsanteil einer Kapitalgesellschaft Unterbeteiligten dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der Unterbeteiligung alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
Streitfall
Im Streitfall hätte der Kläger seiner Ehefrau und zwei fremden Personen je eine „atypische Unterbeteiligung” an einem GmbH-Anteil (Vermögen und Ergebnis) von je 25 v. H. gegen Zahlung von 8 000 DM eingeräumt. Der Vertrag ...