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FG Thüringen 13.10.2005 II 165/05, NWB direkt 1/2006 S. 5

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. von § 35a Abs. 2 EStG muss es sich um Tätigkeiten handeln, die mit dem Führen eines Privathaushalts zusammenhängen. Handwerkliche Tätigkeiten können danach nur begünstigt sein, soweit es sich um regelmäßig anfallende, laufende Arbeiten von geringem Umfang handelt, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten. Handwerksleistungen, die in der Regel nur von einem Fachmann erbracht werden, sind dagegen nicht begünstigt. Im Rahmen einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung (hier Fassadenrenovierung) ist es nicht möglich, einzelne Arbeitsgänge herauszulösen und als nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt anzusehen, die für sich betrachtet hypothetisch auch als Dienstleistung im Haushalt anfallen könnten.