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FG Niedersachsen 30.06.2004 12 K 58/97, NWB direkt 1/2006 S. 4

Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags durch schlüssiges Verhalten

Für die Annahme der Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob ein solches vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu beurteilen. Die bloße Bündelung von Risiken aus Leistungsaustauschverhältnissen bei Vereinbarung leistungsbezogener Entgelte führt für sich allein noch nicht zu einem gesellschaftsrechtlichen Risiko. Die Art und Weise der Vergütung kann für die Annahme eines Ge-S. 5sellschaftsverhältnisses sprechen. Werden Tantiemen gezahlt, aber nicht im Einzelnen detailliert abgerechnet, kann das darauf hinweisen, dass eine Teilhabe am Unternehmenserfolg auf gesellschaftsrechtlicher Basis beabsichtigt war.