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BBK 1/2006 S. 4560

Anhangangaben über das Abschlussprüferhonorar

Unternehmen, die den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, müssen im Anhang erläutern, in welchem Umfang Honorar für Abschlussprüfung, für sonstige Bestätigungsleistungen, für Steuerberatungsleistungen und für sonstige Leistungen als Aufwand erfasst worden ist. Hierzu hat das IDW einen Rechnungslegungshinweis verabschiedet und in WPg 2005 S. 1232 veröffentlicht (IDW RH HFA 1.006).