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Öffentliche Zustellung eines Kindergeldbescheids
Die öffentliche Zustellung eines Kindergeldbescheids ist zulässig, wenn der Versuch, die Anschrift des Empfängers beim Einwohnermeldeamt oder der Polizei zu ermitteln, fehlgeschlagen ist. Zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen, z. B. das Kind anhand seines Namens ausfindig zu machen, sind nicht erforderlich.