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FG Hamburg 10.08.2005 V 71/05, NWB direkt 52/2005 S. 3

Gerichtlicher Vollziehungsaussetzungsbeschluss

Der Antrag auf Änderung eines Vollziehungsaussetzungsbeschlusses gem. § 69 Abs. 6 FGO erfordert konkrete Angaben des Antragstellers zu veränderten oder bisher ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen und bei Bezugnahme auf Gerichtsentscheidungen bzw. -verfahren Ausführungen zu ihrer Erheblichkeit für den Streitfall.