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FG Baden-Württemberg 18.07.2005 12 K 50/04, NWB direkt 52/2005 S. 3

Herabsetzung der Steuer auf Null

Der Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuer im Wege einer schlichten Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 auf Null herabzusetzen, ist hinreichend bestimmt. Der Antrag ist auch ohne Benennung konkreter Besteuerungsgrundlagen wirksam.