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NWB Nr. 52 vom Seite 4485 Fach 21 Seite 1533

Grundzüge des Scheckrechts

Immer noch ein bewährtes Zahlungsmittel

Detlef Burhoff

Der Scheck ist wie der Wechsel ein sog. Wertpapier. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers dient der Scheck aber anders als der Wechsel nicht Kreditzwecken, sondern ist Zahlungsmittel, das an Stelle einer Bargeldleistung gegeben wird.

I. Begriffsbestimmungen

Der Scheck ist ein Wertpapier. Er ist ein gesetzliches Orderpapier, bei negativer Orderklausel ein sog. Rektapapier.

Der Scheck ist ein Sonderfall der Anweisung. Der Aussteller weist seine Bank an, eine Zahlung an den Schecknehmer zu leisten. Die Annahme eines Schecks durch das bezogene Kreditinstitut ist im Unterschied zum Wechsel nach Art. 4 ScheckG ausgeschlossen. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. Die Bank, auf die ein Scheck gezogen wird, soll nur ein Zahlungsorgan des Anweisenden sein. Das Akzeptverbot verhindert, dass sie zu einem selbständigen Schuldner wird. Eine Ausnahme gilt für die Schecks der Bundesbank bzw. Landeszentralbanken. Sie können die auf sie gezogenen Schecks mit der Wirkung bestätigen, dass sie als Rückgriffsschuldner für Aussteller und Indossanten haften. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht S. 4486 binnen a...BGBl 1957 I S. 745