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FG Köln 28.11.2005 6 V 3715/05, NWB direkt 51/2005 S. 11

Einstufung eines Land Rover Geländewagens als Mehrzweckfahrzeug

Ein „Land Rover” mit 2 810 kg zulässigem Gesamtgewicht ist kein Pkw i. S. von § 8 Nr. 1 KraftStG, sondern ein „anderes Fahrzeug” i. S. von § 8 Nr. 2 KrafStG, das nach dem Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 70/156/EWG v. , Anhang II, C.1. als „AF Mehrzweckfahrzeug” einzustufen ist. Ein solches Fahrzeug wird nicht nach Hubraum, sondern nach Gewicht besteuert.