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Vorsorgeaufwendungen bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er maßgeblichen Einfluss auf die GmbH ausüben kann und somit in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH steht. Hierzu reicht bereits die so genannte Sperrminorität aus. In diesen Fällen zahlt er keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hat er jedoch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eigene Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben, gehört er zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, bei dem der Vorwegabzug (bis Veranlagungszeitraum 2004) bzw. der Höchstbetrag (ab Veranlagungszeitraum 2005) zu kürzen ist. Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ni...