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Schätzung des Gewinns eines Bistros
Das Finanzamt ist zur Hinzuschätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO befugt, wenn die Buchführung nicht formell ordnungsgemäß ist, weil Unterlagen nach § 147 AO nicht aufbewahrt wurden. Tagesendsummenbons einer Registrierkasse sind gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO aufzubewahren. Sonstige Unterlagen, die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren sind, sind u. a. bei Gastwirtschaften auch die Speise- und Getränkekarten.