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Veräußerung von Dividendenscheinen bei Transaktionen mit Auslandsbezug
Kapitalertragsteuer beim Verkauf von Dividendenberechtigungen vor Ausschüttungsbeschluss
Seit dem unterliegt die Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen der Neuregelungen in § 43 EStG durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) v. der Kapitalertragsteuer. Werden künftige Ansprüche auf Dividenden aus Aktien einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) vor Gewinnverteilungsbeschluss veräußert, hat der Erwerber Kapitalertragsteuer einzubehalten. Es kommt zu einer vorgezogenen Besteuerung des Veräußerungserlöses (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG). Die Dividendenausschüttung ist nur eine Forderungseinziehung und löst keine Kapitalertragsteuer aus.
1. Schuldner des veräußerten Dividendenanspruchs ist der Veräußerer des Dividendenscheins
Vor dem galt die Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für alle Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG, darunter Dividenden. Die Dividendenscheinveräußerung war nicht von diesem Verweis erfasst. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser ist der Veräußerer der Dividendenscheine. Abzugsverpflichtet ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG der Schuldner der Kapitalerträge, d. h. der Erwerber der Dividendenscheine. Maßgeblich für die Pflicht, Kapitalertragsteuer einzubeh...