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LAG Köln 06.05.2005 4 Ta 40/05, NWB 51/2005 S. 418

Berufsrecht | Rechtsanwalt als arbeitnehmerähnliche Person

Das LAG Köln hat im Rahmen seines Beschlusses v. - 4 Ta 40/05 festgestellt, dass einem Rechtsanwalt selbst bei dessen vertraglicher Bezeichnung als „freier Mitarbeiter” jedenfalls dann als arbeitnehmerähnliche Person der Zugang zu den Arbeitsgerichten zu gewähren ist, wenn er tatsächlich sein gesamtes Einkommen von einer Kanzlei bezieht und sich den vorgegebenen Kanzleiabläufen unterordnen muss. Die zudem vertraglich vereinbarte Möglichkeit, als Anwalt selbst Mandanten zu akquirieren und betreuen zu können, stehe dem nicht entgegen, weil gerade auf dem von zahlreichen Anwälten besetzten Arbeitsmarkt in und um Köln keine realistische Chance darauf bestand, damit – zumal ohne eigene Büroorganisation – seinen eigenen Lebensunterhalt verdienen zu können.